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Die Kirchengemeinde Auf dem Berg mit vier Pfarrstellen und fast 8000 Gemeindegliedern aus den Gründauer Ortsteilen und dem Stadtteil Roth der Kommune Gelnhausen ist die größte Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Kirchlicher Mittelpunkt ist die Bergkirche in Niedergründau (1217 erstmals urkundlich erwähnt) mit einem Gemeindehaus. In ihr finden auch zahlreiche kulturelle Veranstaltungen statt. Auch ist der Klang der Ratzmann-Orgel (1839) ein Ohrenschmaus. In den anderen Ortsteilen wurden neuere Sakralbauten als Kapellen und Gemeindezentren errichtet: Dazu zählt die Paul-Gerhardt-Kirche in Lieblos mit einem Gemeindezentrum, in dem auch das Gemeindbüro zu finden ist. Für Rothenbergen gibt es ein Gemeindezentrum mit dem Jugendbüro, sowie die Mittelgründauer Kirche und die Kapelle in Gettenbach. Seit 1. Januar 2017 gehört Breitenborn zur evangelischen Kirchengemeinde „Auf dem Berg“. Im Gelnhäuser Stadtteil Roth ist ein Kirchraum in der alten Schule bereitgestellt.
Oberhalb von Niedergründau befindet sich die Bergkirche:
Informationen zur Bergkirche Niedergründau, zum Förderverein Ratzmann Orgel und zu den Konzerten, die in der Bergkirche stattfinden, gibt es auf einer extra Webseite der Bergkirche Niedergründau, die vom Förderverein unterhalten wird.
In der Laurentiuskirche in Hain-Gründau findet wöchentlich am Sonntag um 10.30 Uhr ein Gottesdienst statt. Außerdem wird die schöne, kleine Kirche von vielen Brautpaaren als Traukirche ausgesucht.
Man gehört als Bezirk (Pfarrei mit drei Gemeinden) zur Evangelisch-methodistischen Kirche.
Der Name Evangelisch-methodistische Kirche ist noch ziemlich jung. Er geht auf eine Vereinigung der beiden Freikirchen „Evangelische Gemeinschaft“ und „Bischöfliche Methodistenkirche“ zurück. Sie haben sich 1968 weltweit zur Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK) verbunden. In englisch-sprachigen Ländern heißt sie United Methodist Church (Vereinigte Methodistenkirche), in anderen Ländern ähnlich.
Weltweit hat diese Kirche 13 Millionen (Mit-)Glieder; Glied wird man durch Antragstellung und Aufnahme und nicht durch Taufe.
Die United Methodist Church gehört als größte Kirche zum Weltrat Methodistischer Kirchen mit knapp 80 Millionen Gliedern.
Am 01.01.2021 haben sich mehrere Kirchengemeinden, darunter auch Christkönig Gründau, zur neuen Katholischen Kirchengemeinde Stankt Raphael zusammengeschlossen.
Die zentrale Pfarrverwaltung befindet sich im Deutschordenshaus in Gelnhausen, Holzgasse 17.
Die Kontaktstelle an der Christkönigskirche in der Niedergründauer Str. 20, 63584 Gründau-Rothenbergen ist dienstags von 14.30 bis 17.30 Uhr geöffnet.
Friedhof in Gründau – Lieblos
am Ende der Rötestraße, westlicher Ortsrand, B457
Friedhof in Gründau – Rothenbergen
Niedergründauer Straße, 63584 Gründau neben der Christkönigskirche
Friedhof in Gründau – Niedergründau
Schieferbergstraße, 63584 Gründau gegenüber dem Gemeinschaftshaus
Friedhof in Gründau – Mittel-Gründau
Wiesenweg, 63584 Gründau
Friedhof in Gründau – Hain-Gründau
Hainstraße, 63584 Gründau
Friedhof in Gründau – Breitenborn
Hüttengrundweg, 63584 Gründau neben dem Sportplatz
Friedhof in Gründau – Gettenbach
Goldgipfel, 63584 Gründau neben der Kirche
In der Friedhofsverwaltung werden alle Daten, die für Bestattungen notwendig sind, gespeichert.
Von der Friedhofsverwaltung wird Auskunft über Grablagen, Bestattungsgebühren sowie Dauer der Nutzungs- und Ruhefristen erteilt.
In der Art der Bestattung unterscheiden wir zwischen Erdbestattung (Begräbnis) und Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung).
Die Wahl der Bestattungsart obliegt in der Regel den nächsten Angehörigen des Verstorbenen.
Erdbestattungen und Aschebeisetzung dürfen grundsätzlich nur auf öffentlichen Bestattungsflächen erfolgen, also den sieben kommunalen Friedhöfen.
Wahl der Grabstätte
Bei der Wahl der Grabstätte beraten Sie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gern, denn diese Entscheidung ist in der Regel nicht wieder rückgängig zu machen und bedarf doch einiger Überlegung.
Zu Ihrer Orientierung hier die wesentlichen Unterschiede zwischen Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten oder Urnengrabstätten.
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Aus-schließlich für die Pflege ist zum Ablauf der Ruhezeit auf Antrag eine Verlängerung des Pflegerechts für die Zeit von längstens fünf Jahren möglich. Ein genereller Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
(2) Ein bestehendes Reihengrab kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen die Gebühr eines Wahlgrabes 1stellig von einem Reihengrab in ein Wahlgrab 1stellig umgewandelt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Umwandlung. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung.
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre.
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre.
Reihengrabstätten befinden sich innerhalb eines besonders ausgewiesenen Teils eines Friedhofes. Die Grabstätten werden der Reihe nach zugeteilt.
Aschenurnen dürfen in Reihengräbern für Erdbestattungen unter der Voraussetzung beigesetzt werden, dass die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. In jeder Grabstelle darf neben der Erdbestattung höchstens eine weitere Urnen beigesetzt werden.
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- bis dreistellige Wahlgrabstätten abgegeben. In einstellige Wahlgrabstätten sind eine Erd- und eine Urnenbestattung möglich. Bei zwei-stelligen Wahlgrabstätten sind zwei Erdbestattungen sowie bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. (gemäß §16 Abs.4 Friedhofsordnung)
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten bzw. auch belegten Wahlgrabstätten, an denen die Ruhefrist abgelaufen ist oder bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Verleihungsurkunde zu erklären. Eine anteilsmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt.
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
d) Urnenwänden (Kolumbarien),
e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
f) Grabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen (Rothenbergen)
g) Rasengräber an Bäumen
h) Gemeinschaftsgrabanlagen
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anony-me Urnenbeisetzungen, Baumgrabstätten, Rasengrabstätten, Gemeinschafts-grabanlagen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sind nicht möglich. Ausschließlich für die Pflege ist zum Ablauf der Ruhezeit auf Antrag eine Verlängerung des Pflegerechts für die Zeit von längstens fünf Jahren möglich. Ein genereller Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Seit Januar 2013 sind Baumbestattungen gemäß § 28 Friedhofsordnung auch für Gründauer Bürger auf dem Friedhof im Ortsteil Rothenbergen möglich. Ab 01.01.2017 wird es auf allen Gründauer Friedhöfen Grabstätten am Baum gemäß §29 Friedhofsordnung geben.
Die Baumbestattung ist eine relativ neue Bestattungsart, die immer häufiger gewünscht wird. Die Urne wird dabei im Wurzelwerk eines besonders ausgewiesenen Baumes beigesetzt. Durch die Bestattung im Wurzelbereich von Bäumen soll die materielle Hülle des Verstorbenen in den Naturkreislauf zurück gelangen. Das Konzept der Baumbestattung spricht vorrangig naturverbundene Menschen an.
Durch berufliche Flexibilität der Nachkommen entstehen häufig zum Grab der Verstorbenen längere Wege. Zudem hat sich in den letzten Jahren das Trauerverhalten geändert. Aus Zeitgründen wird nachhaltige Grabpflege seltener betrieben. Deshalb werden immer häufiger pflegeleichte Grabstätten, wie bei Baumbestattungen, gewünscht. Der Vorteil einer Baumbestattung besteht darin, dass für die Angehörigen keine individuelle Pflege der Grabstätte nötig ist, aber trotzdem eine würdevolle Grabstätte und ein Platz für die Trauerarbeit vorhanden sind. Bezugspunkt ist dabei der Baum und nicht die Beisetzungsstelle im Boden. Der Baum ist das Grabmal mit der Symbolik von Dauerhaftigkeit und Standhaftigkeit.
Es ist teilweise Familientradition, die Toten in Wohnortnähe beizusetzen, um später selbst in der Nähe der Ahnen die ewige Ruhe zu finden. Die Baumbestattung innerhalb eines Friedhofs hat zudem die Vorteile, dass dort eine Trauerhalle vorhanden und die Nähe zum Wohnsitz der Hinterbliebenen gegeben ist.
In Gründau sind die nachfolgenden Hinweise für eine Entscheidungsfindung, welche Grabstelle für mich bzw. meine Angehörigen die Richtige ist, wichtig zu wissen.
Die Beisetzung in eine Baumgrabstätte darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o.ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt.
Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenktafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder -jahr eingraviert werden können.
Der Erwerb eines Nutzungsrechts in Gründau ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich.
Bei Fragen zu Bestattungsformen in Gründau erteilt die Friedhofsverwaltung, Frau Schinzel telefonisch (Tel. 06051/8203-23) oder persönlich im Rathaus in Gründau, Ortsteil Lieblos, Zimmer 1 gerne Auskunft.
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften gemäß § 30 der Friedhofsordnung die ab 01.01.2017 in Kraft ist:
1. Jede Grabstätte ist zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten mit Ausnahme der Grabstellenanonymer Urnenbestattungen dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 sein.
4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
5. Die Verschlusstafeln der Urnenwandkammern, sowie die Platte der Grabstätten am Baum und der Gemeinschaftsgrabanlage werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt; sie müssen unverzüglich in Gravur beschriftet werden. Der Entwurf dazu ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen; er muss Namen, Geburtsjahr und Sterbejahr enthalten.
6. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte in Rothenbergen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenktafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder Jahr eingraviert werden.
7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
Gemäß § 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -Einfassungen besagt:
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete
oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
Für diese Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen werden 50,00 Euro Gebühr erhoben.
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofs-würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungs-berechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
Auf allen Gründauer Friedhöfen:
Urnengräber
Länge 100 cm Breite 90 cm
Ausnahme: Auf dem Friedhof Rothenbergen im Grabfeld 7a; Länge 90 cm Breite 100 cm
Reihengräber
Länge 200 cm Breite 80 cm
Einstellige Wahlgräber ab 01.01.2017 möglich
Länge 200 cm Breite 80 cm
Mehrstellige Wahlgräber
2stellige Wahlgräber Länge 200 cm Breite 200 cm
3stellige Wahlgräber Länge 200 cm Breite 300 cm
Gemäß § 9 unserer Friedhofsordnung die am 01.01.2017 in Kraft tritt, bedürfen Sie für die Ausführung Ihrer gewerblichen Tätigkeit auf unseren Friedhöfen unsere vorherige Zulassung.
Aus diesem Grunde bitten wir Sie, uns die Eintragung Ihres Handwerks in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung als auch einen Nachweis von Ihnen oder Ihres fachlichen Vertreters über die Meisterprüfung oder einen vergleichbar anerkannten Abschluss vorzulegen.
Gemäß § 9 (4) Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Deshalb möchten wir Sie bitten uns auch den Haftpflichtversicherungsnachweis vorzulegen.
Außerdem möchten wir Sie bitten die genauen Maße des Grabes auf Ihrer Skizze anzugeben z. B. Stärke u. diagonale der Grababdeckplatten, Stärke u. Höhe der Einfassung, Stärke u. Länge der Dübel, welche Art von Fundament Sie machen usw..
Die fünfjährige Berechtigungskarte zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten kostet 50,00 Euro Gebühren.
Eine einmalige Zulassung kostet 15,00 Euro Gebühren. Vor jeder Errichtung einer Grabanlage ist diese entsprechende Genehmigung gem. § 31 Friedhofsordnung zu beantragen.
Sobald wir die von Ihnen erforderlichen Unterlagen erhalten haben, werden wir Ihnen die Berechtigungskarte zu kommen lassen.
§ 32 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Grö-ße und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen.
Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt/Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
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